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Krankheitsbedingte Abwesenheit: Welche Zeit wird erfasst?

Eine Assistenzärztin ist sieben Tage krank. Während der krankheitsbedingten Abwesenheit hätte sie sieben Nachtdienste von Montag bis Sonntag arbeiten müssen. Diese Dienste dauern jeweils zwölf Stunden. Neben der Inkonvenienzzulage von acht Franken pro Stunde, die so im für ihr Spital geltenden Gesamtarbeitsvertrag festgelegt ist, wird gemäss Arbeitsgesetz ein Zeitzuschlag respektive eine Kompensation von zehn Prozent für die Arbeitszeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gewährt. In der Zeiterfassung ist pro Arbeitswoche eine Sollarbeitszeit von 50 Stunden hinterlegt. Welche Anzahl Stunden werden ihr während der krankheitsbedingten Abwesenheit gutgeschrieben? Wie sieht es mit der Inkonvenienzzulage und dem Zeitzuschlag aus?

Krankheitsbedingte Abwesenheiten können auf verschiedene Arten geregelt sein. In manchen Arbeitsverträgen, so beispielsweise im Gesamtarbeitsvertrag Berner Spitäler und Kliniken, ist festgehalten, dass bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit während der ersten 30 Tage die Arbeitsstunden gemäss Dienstplan gutgeschrieben werden und anschliessend die vereinbarte Sollarbeitszeit als Basis genommen wird. Mit dieser Präzisierung ist klar, dass der Assistenzärztin die 84 Arbeitsstunden, die sie ohne Erkrankung geleistet hätte, auch gutschrieben werden. Falls sie aber in dieser Woche für kürzere Dienste geplant gewesen wäre, hätte sich dies so in der Zeiterfassung abgebildet, was gegebenenfalls zum Abbau von Überstunden hätte führen können.

Alternativ gibt es auch die Regelung, dass während einer krankheitsbedingten Abwesenheit der Zeitsaldo eingefroren wird. Diese Handhabung hat den grossen Nachteil, dass bei Abwesenheiten während dienstintensiver Zeiten die allenfalls für später eingeplanten Überstunden nicht erfasst werden und so indirekte Minusstunden verursachen.

Die Inkonvenienzzulagen, die in keinem Gesetz obligatorisch vorgesehen sind und auf freiwilliger Basis ausgerichtet werden, sind während einer krankheitsbedingten Abwesenheit nicht geschuldet, weil sie keinen fixen Lohnbestandteil darstellen. Sie werden nur bei einem effektiven Arbeitseinsatz vergütet.

Und welches Schicksal hat der Zeitzuschlag gemäss Arbeitsgesetz, wenn wegen Krankheit nicht gearbeitet werden kann? Der Kompensationsanspruch wird aufgrund der effektiv geleisteten Stunden berechnet. Dies deutet darauf hin, dass er während einer Arbeitsunfähigkeit nicht geschuldet ist.