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Muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz bei gesundheitlichen Problemen anpassen?
08.04.2025

Aufgrund einer Hüftdysplasie bin ich darauf angewiesen, dass ich zwischen sitzender und stehender Tätigkeit wechseln kann. Leider verfügt das Spital, in dem ich momentan tätig bin, nur im Stationsbüro über verstellbare Schreibtische. Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, mir auch auf dem Notfall einen höhenverstellbaren Schreibtisch zur Verfügung zu stellen, wenn ich ein entsprechendes Zeugnis einreiche?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gesundheit seiner Mitarbeitenden zu schützen. Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wird im Arbeitsgesetz in Artikel 6 folgendermassen geregelt:
«Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.»
Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz konkretisiert diese Anforderung in Art. 2:
«Der Arbeitgeber muss alle Anordnungen erteilen und alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit zu wahren und zu verbessern.»
Arbeitgeber muss Gesundheit schützen
Die Verantwortung des Arbeitgebers bezieht sich auf alle arbeitsbezogenen Faktoren, die Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass an keinem Arbeitsplatz die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmenden beeinträchtigt wird. So verlangt das Arbeitsgesetz eine ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze. Insbesondere in der Arbeitsgesetzverordnung 3 werden die Grundsätze der ergonomischen Gestaltung der Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel näher konkretisiert (geregelt in Art. 23 ArGV3, Art. 24 ArGV3 und Art. 25 ArGV3).
Bei beschäftigten Personen, die besonders gross oder klein sind, sowie bei körperlich beziehungsweise gesundheitlich vorbelasteten Personen ist für Tätigkeiten, die sie pro Tag länger als zwei Stunden ausführen, ein an ihre Bedürfnisse angepasster Arbeitsplatz erforderlich.
Fazit: Ein höhenverstellbares Pult ist Pflicht
Wenn Ihre gesundheitlichen Beschwerden gemindert werden können, indem Ihnen ein höhenverstellbarer Schreibtisch zur Verfügung gestellt wird, so hat dies der Arbeitgeber entsprechend in die Wege zu leiten. Denn er ist gesetzlich dazu verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.